des Fördervereins des Bundesverbandes Evangelischer Arbeitnehmerorganisationen
e.V.
§ 1 Name, Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen »Förderverein des Bundesverbandes Evangelischer
Arbeitnehmerorganisationen e. V.«
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung. Er will die Arbeit
des Bundesverbandes Evangelischer Arbeitnehmerorganisationen e.V. ideell und
materiell unterstützen.
(2) Der Verein informiert die Mitglieder und alle Interessierten durch Schriften
und besondere Veranstaltungen.
(3) Der Verein fördert den Bundesverband Evangelischer Arbeitnehmerorganisationen
e. V., der den evangelischen Arbeitnehmern bei ihren Entscheidungen hilft und
sie in ihren Aufgaben unterstützt
(4) Der Verein fördert den Bundesverband Evangelischer Arbeitnehmerorganisationen
e. V. durch Veranstaltungen von Spendensammlungen, die unmittelbar und vollständig
diesem zufließen.
(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung 1977."
(6) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(7) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied können natürliche oder juristische Personen sowie nicht rechtsfähige
Vereine werden, die die Zwecke des Vereins anerkennen.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt
(4) Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen
des Vereins schädigt. Er erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Gegen diesen
Beschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, die endgültig
entscheidet.
§ 4 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
§ 5 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich
schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen von Ort, Zeit und Tagesordnung einberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen,
wenn ein Drittel der Mitglieder diese schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
(3) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Sie fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen können nur
mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung müssen protokolliert und vom Vorsitzenden
und dem Protokollführer unterzeichnet werden.
§ 6 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
-
a) Wahl des Vorstands
-
b) Entgegennahme des Geschäftsberichts
einschließlich des Kassenberichts
-
c) Entlastung des Vorstands
-
d) Wahl der Prüfer für die Jahresrechnung
-
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
(2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse
des Vorstandes sind zu protokollieren und vom Vorsitzenden und dem Protokollführer
zu unterzeichnen.
(3) Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist
möglich.
(4) Die unter 1 a) bis 1 c) Aufgeführten bilden den Vorstand im Sinne von
§ 26 BGB. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein.
§ 8 Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand vertritt die Interessen des Vereins und führt die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung durch.
(2) Der Vorstand entscheidet über die satzungsgemäße Verwendung der Finanzen
des Vereins.
§ 9 Einkünfte und Vermögen
(1) Die Einkünfte des Vereins bestehen aus:
- a) den Mitgliedsbeiträgen
- b) freiwilligen Zuwendungen von Mitgliedern
und Nichtmitgliedern
- c) den Erträgen des Vereinsvermögens.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann nur aufgelöst werden, wenn mindestens Dreiviertel der
Mitglieder zustimmen.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten
Zweckes fällt das Vermögen uneingeschränkt dem Bundesverband Evangelischer Arbeitnehmerorganisationen
e. V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für seine gemeinnützigen Zwecke
zu verwenden hat.
Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 6.Oktober 2001
in Friedewald geändert.
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